Die »Bantleon Fonds« entsprechen aufgrund ihrer Inventarwerte, ihres Reglements und der Rechtsform Publikumsfonds den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalanlagen für das gebundene Vermögen von Lebensversicherungen und Pensionskassen (§ 54 VAG) und den Pensionsfonds (§ 115 VAG).